Gast hat diese Frage gestellt
Vermieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Immobilien in Ordnung zu halten und notfalls reparieren zu lassen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Köln bedeutet das auch, dass Vermieter Schäden an der Haustür, an der Briefkastenanlage und am Türschloss beseitigen müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Schäden nicht selbst verursacht oder verschuldet hat.<br />
Wenn allerdings die Haustür bei einem Wohnungseinbruch demoliert wurde oder wenn Kinder das Türschloss verkleben oder verstopfen, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen und die notwendige Reparatur auch bezahlen, so der DMB. Auch für Schäden am Aufzug muss der Vermieter aufkommen, wenn er einen konkreten Schädiger nicht ermitteln kann.<br />
<br />
Kommt es in der Wohnung zum Beispiel durch einen Wasserrohrbruch zu einem Schaden am Teppich oder am Mobiliar des Mieters, so ist der Vermieter nur dann verpflichtet, Ersatz zu leisten, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das kann nach DMB-Angaben der Fall sein, wenn die Handwerker des Vermieters fehlerhaft gearbeitet haben, der Vermieter Überwachungspflichten nicht ernst genommen hat oder wenn er mit einer Schadensbeseitigung trotz Mahnung des Mieters in Verzug geraten ist.<br />
<br />