Gast
Der neue Eigentümer kann erst nach 3 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.
Ich würde da mal einen Anwalt konsultieren.
§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Alana
Hallo Gast
danke für den Hinweis, aber das ist leider nicht der Fall, weil vorher schon eine Mietteilung war, oder wie auch immer man das nennt. die Frage ist jetzt nur ab wann die Kündigung gilt. ich hoffe dass ich die alte wohnung nicht renovieren muss (was sowieso schwachsinnig wäre, weil die umbauen möchten und wände durchbrechen und so) und vielleicht kann ich noch was für den umzug rausschlagen, das wäre sehr praktisch. aber werde alles am Montag mit dem Mieterbund besprechen.
Gruß Alana <!-- s --><!-- s -->