mono 11.01.2011 11:41
Der VM ist verpflichtet, eine Modernisierung MINDESTENS drei Monate vorher unter Berücksichtigung der formalen Kriterien der Paragraphen §§ 554 ( spez. & 554 Abs 3 BGB ), 559 BGB anzukündigen.
Die Einredemöglichkeiten/ Härtefallregelung und ggf. bestehende SOnderkündigungsrechte entenehmen Sie bitte den genannten Paragraphen.
Eine Ankündigung, die den formalen Kriterien nicht entspricht ist unwirksam.
Berthelstal 11.01.2011 11:48
" Gesagt mit Sack und Pack" ??
Das ist keine Kündigung. Etwas schwach, woraus ich hier was halbwegs Gescheites daher reden soll.
mono 11.01.2011 11:56
Wenn Sie mit der Materie nicht vertraut sind, sollten sie sich überlegen, einem lokalen Mieterverein beizutreten oder einen Fachanwalt zu konsultieren.
Dies hier ist lediglich ein Forum zur ersten Einordnung Ihre Anliegens. Eine notwendige Prüfung eventuell zugegangener Schriftstücke, ist an dieser Stelle weder möglich noch sinnvoll.
Sie können zunächst jedoch davon ausgehen, dass die Modernisierungsankündigung unwirksam ist - eine Duldungspflicht besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht.