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Einer Vermieterin untersagte ihrem Mieter den Gebrauch der Waschküche. Dieser minderte daraufhin die Miete um fünf Prozent und zahlte 106 DM weniger. <br />
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Nach dem Urteil des Landgerichts Münster ist der Mieter zu einer Minderung in dieser Höhe berechtigt (8 S 306/97). Grundsätzlich stehe ihm die Mitbenützung von Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnhauses zu. Im Zweifel zählten dazu auch Wasch- und Trockenräume. Da vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart worden sei, könne es die Vermieterin dem Mieter nicht verbieten, die Waschküche zu benützen. <br />
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Urteil des Landgerichts Münster vom 16. April 1998 - 8 S 306/97