Der_Mario
Die Wohnung sollte tapezierfertig sein, folgendes war bei der dritten Übergabe alles nicht in Ordnung:
- keine Grundreinigung
- Bohrlöcher nicht geschlossen
- Tapeten(Kunststoffbeschichtung) im Bad nicht entfernt
- etliche Löcher in der Wand durch herausbröckelnde Mauer (Altbau)
- 2 Türdurchbrüche, der wieder geschlossen wurden, mussten nochmal neu verspachtelt und abgeschliffen werden
- Teppichreste kleben im Flur auf dem Boden (schwer abzulösen)
- Einrichtungsgegenstände im Bad waren noch komplett zu entfernen
- Kunststoffbocenbelag in 2 Zimmer unzumutbar, da mit Spalten, aus denen Dreck hervorquillt, ist entfernt: Darunter Holzboden, der abgeschliffen und behandelt werden muss
- Der Boden in der Küche ist unzumutbar, muss ein Neuer rein
- Die Außenfassade am Balkon muss gestrichen werden
- zwischen Wand und Bodenleisten teilweise Abstand von 1,5 cm
- Zwei Kellerräume müssen entrümpelt werden, sind bis zur Decke voll mit Zeug
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"Tapezierfertig" ist ja etwas völlig anderes als die von Dir aufgelisteten Mängel.
Wenn dieser Begriff so im Mietvertrag (oder einer Zusatzvereinbarung) steht, hat der Vermieter seine vertraglichen Pflichen ganz eindeutig nicht erfüllt.
Bis jetzt hat von 9 Leuten in 3 Tagen jeder 18 Stunden gearbeitet, um die Wohnung tapezierfertig zu machen.
Die Wohngesellschaft möchte uns auf jeden Fall die erste Hälfte der Miete erlassen, aber das ist viel zu wenig. Wer kann mir sagen, was ich fordern kann? Wie viele Monatsmieten? Muss ich Kaution zahlen?
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Wenn ich Dich richtig verstehe, hat das Mietverhältnis am 15.04. begonnen. Von daher könnte die Wohnungsgesellschaft ohnehin nur anteilige Miete fordern. Deshalb ist das "Angebot", auf die Hälfte der Miete zu verzichten, lächerlich.
Ich möchte Dir keine falschen Ratschläge geben, von daher wäre es sinnvoll, Dich von einem Anwalt beraten zu lassen. Meiner Meinung nach dürfte aber eine 100 %ige Mietminderung in Betracht kommen, da die Wohnung nicht bezugsfertig ist. Aber wie gesagt, besser von einem Fachanwalt beraten lassen.
Inwieweit Du Schadenersatz für die Dir entstandenen Kosten fordern könntest (§ 280 BGB, denke ich), kann ich Dir leider nicht sagen, dürfte aber auch in Betracht kommen. Ob das bei einem gerade erst begonnenen Mietverhältnis auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.