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Balkonsanierung
Wiederherstellung der Balkonüberdachung nach Balkonsanierung
Die Kläger haben gegen die Beklagten gem. § einen Anspruch auf Herstellung einer Balkonabdeckung. Gem. § hat der Vermieter die Mietsache während der gesamten Mietzeit in dem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Unstreitig war der zur Mietwohnung gehörende Balkon bei Anmietung der Wohnung überdacht. Der Balkon war dadurch besser zu nutzen, weil er vor Witterungseinflüssen geschützt war. Die Entfernung des baufälligen alten Balkons und die Herstellung eines neuen - wenngleich auch etwas größeren - Balkons ohne Überdachung führt zu einer nicht unerheblichen nachteiligen Veränderung der Mietsache, da der Balkon ohne die Abdeckung nur in erheblich geringerem Umfang genutzt werden kann als mit einer solchen Abdeckung. (LG Braunschweig, Urteil vom 20. 6. 2000 - 6 S 617/99)