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Höhere Miete in Nebenabrede als im Hauptvertrag angegebene Miete Urteil vom 02.07.2003 Az XII ZR 74/01
Vereinbart waren DM 500,00 Miete sowie DM 3.000,00 als weitere Miete in mündlicher Nebenabrede. Der BGH hat diese Regelung als nichtig angesehen, da die Vermietung Hauptzweck des Vertrages war und die mit nur ca. 1/7 schriftlich vereinbarte Miete im Vergleich zur mündlich vereinbarten weiteren Miete eine Steuerhinterziehung und damit eine nach § nichtige Abrede sei.