laser 19.03.2010 14:05
ich sehe da kein problem. Kannst a auch den geburstag deiner Kinder im garten feiern, welchen Anlass die Feier hat sollte dem Vermieter egal sein. Wichtig hier ist schon mal, das es sich um einen familienangehoerigen handelt.
Wenn IHR schliesslich die Feier ausrichtet.
Hab da mal folgenden Text gefunden:
Den Garten eines Mehrfamilienhauses darf der
Mieter nur nutzen, wenn er dies ausdrücklich
mit dem Vermieter vereinbart hat oder der
Garten der Hausgemeinschaft zur Verfügung
gestellt wurde. Hat der Vermieter mehrere
Jahre geduldet, dass die Mieter den Garten
nutzen, kann dies als stillschweigende Vereinbarung
angesehen werden. Ist die Nutzung
des Gartens allgemein oder für bestimmte
Zwecke durch den Mietvertrag untersagt, ist
ein solches Verbot bindend.
Einfamilienhäuser
Anders ist die Rechtslage bei Einfamilienhäusern.
Hier ist der Garten immer mitvermietet,
auch wenn es hierzu keine ausdrückliche Regelung
im Mietvertrag gibt. Anderes gilt nur,
wenn die Nutzung vertraglich ausgeschlossen
ist.
Sandkasten, Gartenmöbel erlaubt
Ist der Garten mitgemietet darf der Mieter in
der Regel einen Sandkasten errichten und
Gartenmöbel aufstellen. Es dürfen auch die
Kinder des Mieters und deren Freunde im Garten
spielen.
Ruhezeiten beachten
Die Nachbarn dürfen aber bei der Gartennutzung
nicht belästigt werden. Auch hier gelten
die oben erwähnten allgemeinen Ruhezeiten.
Feiern im Garten oder auf dem Balkon
Der Mieter darf in seinem Garten, auf der Terrasse
und dem Balkon Feste und Partys feiern.
Er muss natürlich Rücksicht auf die Nachbarn
nehmen. Diese dürfen durch das Feiern nicht
belästigt werden. Auch bei Festen und Partys
gilt ab 22.00 Uhr die Nachtruhe. Auf dem Balkon,
der Terrasse und im Garten darf jetzt nur
noch ganz leise gefeiert werden.
muss die Feier in die Wohnung verlegt und
Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Grillfeste
Die häufig gestellte Frage, ob das Grillen auf
dem Balkon, der Terrasse oder im Garten erlaubt
ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Regeln im Mietvertrag und Hausordnung
beachten
Hier muss sich der Mieter zunächst einmal an
die vertraglichen Vereinbarungen halten. Ist im
Mietvertrag selbst oder durch eine wirksame
Hausordnung das Grillen untersagt, so ist ein
solches generelles Grillverbot bindend und vom
Mieter zu beachten.
Wichtig: Ein wiederholter Verstoß gegen ein
Grillverbot trotz Abmahnung berechtigt den
Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses.
Nach Abschluss des Mietvertrages darf der
Vermieter kein nachträgliches Grillverbot aussprechen.
Eine nachträgliche Vertragsänderung
ist immer nur mit Zustimmung des Mieters
möglich.
Rechtsprechung unterschiedlich
Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung
keine Regelung zum Grillen, wird die Frage,
wie oft und wie lange ein Mieter Grillen darf,
von den Gerichten unterschiedlich beantwortet:
• Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn (WuM
1997, 325) darf der Mieter eines Mehrfamilienhauses
in der Zeit von April bis September
nur einmal im Monat grillen, wenn
er es dem Nachbarn 48 Stunden vorher
angekündigt hat.
guggenmaus 19.03.2010 14:32
Schon mal danke für die Antwort. Also es ist so, dass es eine Wohnung mit Terrasse und Garten ist. Der Garten gehört uns alleine. Der Vermieter hat auch nichts gegen feiern, eigentlich ist der Vermieter ganz in Ordnung, nur das "Fremdfeiern" will er verbieten. Ich brauch jetzt hier nur was, was ich ausdrucken kann und ihm zeigen. Die Feier selbst ist ja eigentlich nur im kleinsten Rahmen und wird nur etwas größer, weil halt auch alle Nachbarn kommen.