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Falsche Miete
Vergisst der Vermieter trotz vorhandener Einzugsermächtigung über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren, die gemäß Staffel höhere Miete einzuziehen und belässt es bei der alten niedrigeren Miete, hat er seinen alten Anspruch auf Mieterhöhung verwirkt. Der Mieter muss erst zum nächsten offiziellen Erhöhungszeitpunkt mehr Miete zahlen. (LG München I, Az. 14 S 17240/01, aus: WM 2002, S. 517)
Entgegengesetztes Urteil:
Wurde über drei Jahre eine niedrigere Miete eingezogen als vertraglich vereinbart, so ist der Anspruch auf vollständige Miete nicht verwirkt und kann der Fehlbetrag nachgefordert werden. (LG Potsdam, Az. 11 S 177/02, aus: MM 04/03, S. 45)