Susanne
Inwiefern es sich um eine Modernisierung handelt, die eine Mieterhöhung möglich macht, kann nur ein Fachmann prüfen!!!
Das hatte ich Dir aber schon mal geschrieben!
jnani
Hallo Benatzki,
die von Dir beschriebene Maßnahme ist zu einem Teil notwendige Instandsetzung und zu einem Teil Modernisierung.
Der Modernisierungsanteil besteht für Dich als Nutzer in einem höheren Gebrauchswert bzw. einem besseren Wohnwert bzw. geringere Kosten (hier: Heizkosten).
Nur auf diesen Teil kann der Vermieter die Regelungen der Mieterhöhung bei Modernisierung nach § 559 BGB geltend machen.
Dies hat er in seiner Miethöhungsankündigung detailliert aufzuführen.
Viele Grüße
Jnani
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
bei dem Austausch der Heizung handelt es sich (normalerweise) um eine Modernisierung. § 559 BGB enthält eine Legaldefinition hinsichtlich des Begriffs der Modernisierung:
Modernisierungsmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Letzteres wird vorliegend der Fall sein.
Der Begriff der Instandsetzung meint hingegen die Reparatur eines Gegenstandes bzw. der Mietsache.
Sollte jedoch keine nachhaltige Energieersparnis erreicht werden, bspw. weil für einen hohen Energieverbrauch nicht die alte Heizung , sondern vielmehr undichte Fenster, schlechte Isolierung etc. verantwortlich sind, so handelte es sich nicht um einer Modernisierungsmaßnahme, aufgrund derer eine Mieterhöhung verlangt werden kann.
Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter hat dem Mieter durch Aufwendungen Energieeinsparungen oder einen höheren Wohnwert verschafft, daher soll er einen Teil der Kosten auch auf den Mieter abwälzen können.
Die Mieterhöhung kann bis zu 11/100 der für die Wohnung aufgewandten Kosten betragen. Es ist daher eine genaue Aufdeckung der Gesamtkosten und der Kostenverteilung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
jnani
Hallo Herr Meyer zu Schlochtern,
sie nennen in Ihrer Mail den Begriff Instandsetzung.
Aus diesem Grund wollte ich mal nachfragen, wie denn nun der rechtlich korrekte Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung ist.
Denn diese beiden Begriffe erscheinen immer wieder im Mietvertrag sind aber für rmich bisher nicht klar trennbar!
Oder ist Instandhaltung Reparatur und Instandsetzung Erneuerung??
Gruß
Jnani
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
der Begriff der Instandtsetzung meint, einen Gegenstand wieder in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, bspw. die Reparatur der Heizungsanlage.
Instandhaltung meint hingegen, dass ein Gegenstand in einem funktionstüchtigen Zustand erhalten wird, bspw. die Wartung der Heizungsanlage.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt