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Gartenhaus und Hydrokulturen auf Dachterrasse
Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist im Regelfall als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er inzwischen selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.
Urteil des OLG Celle vom 14.01.2004
4 W 221/03
Pressemitteilung des OLG Celle