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Isolierte Kündigung bei Wohnform „Betreutes Wohnen“
Wurde im Rahmen der Wohnform „Betreutes Wohnen“ eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die den Träger zur Erbringung von Versorgungs- und Pflegeleistungen sowie zur Bereitstellung des Wohnraums verpflichtet, ist eine isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Ansonsten könnte sich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung sichern, ohne das - nicht selten erheblich erhöhte - Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen.
Beschluss des BGH vom 16.09.2003
VIII ZR 187/03
NZM 2004, 22