Gast
Hallo,
im neuen Mietrecht steht:
Die gesetzliche Kündigungsfrist für eineordentliche Kündigung durch Mieter wieVermieter beträgt grundsätzlich drei Mo-nate, wenn nichts anderes vereinbart ist.Eine andere Vereinbarung darf aber nichtzum Nachteil des Mieters sein – sie ist dannunwirksam.
Ich gehe mal davon aus, das die Fristen "1.04 und 1.10 " nicht gültig sind also nichtig ! Also kündigen mit 3 Monatsfrist und Fertig.
Gast
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, für eine bestimmte Dauer während des unbefristeten Mietverhältnisses nicht kündigen zu können, ist unwirksam. (AG Nauen, Az. 10 C 386/99, aus: WM 7/01, S. 339; AG Pankow/Weißensee, Az. 100 C 492/02, aus: GE 2003, S. 593)
Auch der einseitig durch den Mieter im Vertrag erklärte Kündigungsverzicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, ist unwirksam. (LG Duisburg, Az. 13 S 417/01, aus: NZM 2003, S. 354)