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Prämien für Rechtsschutz sind Werbungskosten
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Prämien für die Arbeitsrechtsschutzversicherung können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das teilt der Bund der Steuerzahler Nordrhein Westfalen mit. [27.03.2001]
Als Werbungskosten wird demnach jener Anteil der Prämien für die Rechtsschutzversicherung anerkannt, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt.
Um diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen zu können, müsse jedoch eine entsprechende Bescheinigung der Versicherung vorliegen, aus der der Anteil für den Arbeitsrechtschutz hervorgeht. Nur dann sei das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.