Berthelstal 25.04.2011 21:43
Dieser Passus erfüllt nicht die Kriterien eines Zeitmietvertrages ebensowenig wurde hier ein Kündigungsverzicht festgelegt. Meiner Meinung nach gilt hier die 3-monatige Kündigungsfrist.
Bladder 26.04.2011 07:48
Wenn es sich tatsächlich nur um einen "vorübergehenden Gebrauch" handelt, dann gelten die Bestimmungen i.V. mit § 549 BGB.
Also verkürzte Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen - aber schriftlich!
Solche Verträge werden z.B. mit Monteuren abgeschlossen.
Es geht hierbei um die Begründung des Lebensmittelpunktes. Daher gilt o.g. nicht für AZUBI's oder Studenten.