Gast hat diese Frage gestellt
<br />
Ein Mieter aus Spandau hielt einen Kampfhund in seiner kleinen 1-Zimmer-Wohnung. Der Vermieter wollte den Hund samt Herrchen loshaben.<br />
<br />
Er mahnte seinen Mieter wegen der unerlaubten Hundehaltung ab. Als daraufhin nichts geschah, kündigte er ihm fristlos nach §§ 543 Abs. 1, wegen Störung des Hausfriedens. Ordnungsgemäß kündigen und dabei alle Fristen einhalten. Wenn Sie mühelos alle auftauchenden Vermieterfragen meistern wollen, klicken Sie hier.<br />
<br />
Abmahnen müssen Sie - aber nicht erst noch lange auf Unterlassung klagen!<br />
<br />
Das Amtsgericht Spandau gab dem Vermieter Recht (AG Spandau, Urteil v. 22.3.2002 - 3 b C 956/01, GE 2002, S. 670). Der Mieter gab sich jedoch nicht so leicht geschlagen. Er wies darauf hin, dass der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung eigentlich mit einer Unterlassungsklage gegen das Halten eines Kampfhunds vorgehen müsste.<br />
<br />
Das Gericht sah das anders: Wenn der Mieter der Abmahnung nicht nachkommt und ihm schon von vornherein die Kündigungskonsequenzen aufgezeigt wurden, darf der Vermieter gleich kündigen, statt den Umweg über die Unterlassungsklage gehen zu müssen.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />
<br />