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Minderheitenschutz bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten vier Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder wählten daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte Betriebsratsmitglied in die Freistellung.

Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen dagegen entsprochen.

Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist anfechtbar.

BAG Beschluß vom 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - Vorinstanz: LAG Bremen Beschluß vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99 -

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