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Kaution, Recht zur Teilleistung und Aufrechnung
Eine in einem Wohnraummietvertrag getroffene Vereinbarung über eine Kautionszahlung bei Abschluss des Mietvertrages oder Beginn des Mietverhältnisses in voller Höhe ist nicht deshalb insgesamt nichtig, weil dem Mieter damit die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Zahlung der Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen verwehrt ist. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass es dem Mieter in diesem Falle freisteht, entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung die Kaution bis zu den im Gesetz genannten Fälligkeitszeitpunkten einzubehalten.
BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen: VIII ZR 344/02.