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Spezifizierung des Mietzinses in der Klage
AG Koblenz Leitsatz
Wird Mietzins für mehrere Monate eingeklagt oder nur ein Teilbetrag geltend gemacht, müssen der Zeitraum und die einzelnen Beträge angegeben werden. Dies ist erforderlich, um den Umfang von Rechtshängigkeit und Rechtskraft eindeutig bestimmen zu können. Es genügt daher nicht, wenn der Vermieter den Mietsaldo für einen bestimmten Zeitraum einklagt ohne anzugeben, auf welche Monate etwaige Zahlungen des Mieters verrechnet worden sind und für welche Monate der Mietzins noch offen steht.
AG Koblenz Az. 13 C 1632/98 vom 13.01.1999