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Kein Erotikshop in Eigentumswohnanlage
Die Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Betrieb eines Erotik-Fachgeschäftes mit Videokabinen, das bis in die Morgenstunden hinein geöffnet ist, nicht dulden. Insbesondere die langen Öffnungszeiten und die damit zu erwartenden Störungen seien - so das Oberlandesgericht Hamm - den Anwohnern nicht zumutbar.
Urteil des OLG Hamm
22 U 75/99 - Hausbesitzer Zeitung 3/2002, Seite 14