Gotthilf 26.05.2011 17:20
Nach § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Das heißt, dass der Vermieter wieder in den Besitz der Mietsache gelangt. Nach einschlägiger Rechtssprechung ist das der Fall, wenn der Vermieter wieder im Besitz der Wohnungschlüssel ist.
Eine persönliche Übergabe und Abnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen, obwohl ein Übergabeprotokoll für Auseinandersetzungen nach Ablauf des Mietverhältnisses hilfreich sein kann.
Sie können einen Termin zur Übergabe dem Vermieter benennen. Dann fahren Sie mit einem Zeugen hin. Ist der Vermieter (oder der Kalfaktor) nicht da, dann machen Sie Fotos von der Wohnung (falls dies nicht schon geschehen ist), lesen die Zählerstände an den Wasseruhren und Heizungswärmezählern ab und lassen sich die Werte vom Zeugen schriftlich bestätigen (soweit Sie die Ablesung selbst vornehmen können).
Danach werfen Sie den Schlüssel mit einem kurzen Anschreiben, damit der Schlüssel zugeordnet werden kann, beim Vermieter in den Briefkasten oder beim Kalfaktor im örtlichen Büro oder bei ihm zu Hause, falls Sie diesem den Schlüssel nicht selbst in die Hand drücken können. Letzter Termin für diese Aktion sollte der 31.05. sein.
Ganz wichtig, der Zeuge bestätigt mit Unterschrift, dass der Schlüssel am ... um die Uhrzeit ... in den Briefkasten geworfen oder übergeben wurde.
Damit haben Sie den gesetzlichen Rahmen der Rückgabe erfüllt.
Bladder 27.05.2011 06:29
Zitat bettina124: ... und habe bisher noch keinen Termin für die Wohnungsübergabe von dem Vermieter, Gagfah, erhalten, trotz mehrmaliger Nachfragen per Telefon und Email ...
Sie erhalten auch keinen Termin durch den Vermieter, weil er möglicherweise noch keinen Nachmieter hat. Solange Sie die Wohnung nicht übergeben haben, wird Ihnen Miete berechnet, auch über das Mietende hinaus.
Sie als Mieterin sind, wie schon angegeben, verpflichtet die Wohnung zurückzugeben. Dazu verlangt der Gesetzgeber, dass Sie einen Rückgabetermin mit dem Vermieter in der zu übergebenden Wohnung vereinbaren. Einige Tage vor Vertragsende ist ein solches "tatsächliches" Angebot im Sinne des § 294 BGB erforderlich.
Erscheint der Vermieter oder ein Bevollmächtigter nicht, dann sollten Sie den Zustand der (geräumten) Wohnung beschreiben - Protokoll, Bildmaterial, Zeugen.
Die schon angeführte Schlüsselübergabe ist sehr wichtig und sollte daher nicht im Briefkasten des Vermieters enden. Wenn irgend möglich, übergeben Sie die Schlüssel per Quittung dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten persönlich. Bei allen anderen Übergaben ist es schon zu oft zu Rechtsstreitigkeiten wegen der Zustellung gekommen.
Gotthilf 27.05.2011 11:26
Wenn der Vermieter rechtzeitig zum Mietende in den Besitz des Schlüssels gebracht wird, ist die Mietsache zurück gegeben und es fällt nach Mietende keine Mietzahlung mehr an.
Eine Wohnungsübergabe mit Begehung der Wohnung ist rechtlich nicht zwingend und nicht mit der gesetzlichen Rückgabe identisch.