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Keine einseitige Änderung vereinbarter Arbeitszeiten
Sind die Arbeitszeiten eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgelegt worden (hier Tätigkeit in einer Spielbank jeweils am Freitag und Samstag), so wirkt sich eine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeiten durch eine Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar auf die Vereinbarung aus. Der betroffene Arbeitnehmer ist danach nicht ohne weiteres verpflichtet, eine Umstellung seiner Arbeitszeit auf Samstag und Sonntag hinzunehmen.
Auch die Wahrnehmung des Direktionsrechts des Arbeitgebers ist in derartigen Fällen erheblich eingeschränkt. Es unterliegt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln der Billigkeitskontrolle. Dies bedeutet, dass die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen werden müssen. Ist eine Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten auch danach nicht möglich, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die sich jedoch wegen vorrangiger betrieblicher Interessen als sozial gerechtfertigt erweisen muss. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Arbeit unter den veränderten Bedingungen verweigern.
Urteil des LAG Köln vom 23.05.2001
8 Sa 36/01
MDR 2002, 39
Betriebs-Berater 2001, 2221