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Keine fristlose Kündigung bei leichter Körperverletzung
Eine nur leichte Körperverletzung des Vermieters durch den Mieter berechtigt den Vermieter in der Regel nicht ohne vorherige Abmahnung dazu, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Urteil des LG Köln vom 20.08.2003
9 S 126/03
MietRB 2/2003, Seite V