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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keine fristlose Kündigung bei leichter Körperverletzung

Eine nur leichte Körperverletzung des Vermieters durch den Mieter berechtigt den Vermieter in der Regel nicht ohne vorherige Abmahnung dazu, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

Urteil des LG Köln vom 20.08.2003
9 S 126/03
MietRB 2/2003, Seite V

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