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Keine Mehrwertsteuer bei unterbliebener Option
In einem Gewerbemietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter auf den vereinbarten Mietzins auch die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten hat. Der Vermieter machte in der Folgezeit von seinem bei Vermietungen und Verpachtungen bestehenden Optionsrecht zur Umsatzsteuerveranlagung (§ 9 Umsatzsteuergesetz) keinen Gebrauch. Der Mieter stellte seine Mietzahlungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer ein und forderte die zu viel entrichteten Beträge zurück. Demgegenüber verlangte der Vermieter die Fortzahlung einschließlich der Mehrwertsteuer als Bruttozahlung weiter.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Nach dem Mietvertrag war die gültige Mehrwertsteuer zu entrichten. Da der Vermieter aber nicht zu dieser optiert hatte, fiel diese auch nicht an. Die Existenz einer Steuerpflicht unterliegt nicht der Disposition der Vertragsparteien. Demnach musste der Mieter nur die „Nettomiete“ bezahlen.
Urteil des BGH vom 28.07.2004
XII ZR 292/02
NZM 2004, 785