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Keine Miete für unfertige Wohnung
Zieht der Mieter nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt in die angemietete Wohnung ein, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn der Vermieter die Räume fristgemäß bereitstellt. Der Mieter wird jedoch von seiner Zahlungspflicht frei, wenn sich die Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet. Welcher Zustand geschuldet wird, kann sich insbesondere bei einer Neubauwohnung aus der dem Mietvertrag beigefügten Baubeschreibung ergeben. Fehlt eine entsprechende Beschreibung, schuldet der Vermieter die Herstellung der dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch entsprechenden Beschaffenheit.
Sind bei einem Erstbezug u. a. die Elektroinstallation, die Gas- und Wasseranschlüsse, die Heizungsinstallation und die Montage der Lüftungsanlage noch nicht fertiggestellt, ist dem Mieter ein Einzug nicht zumutbar. Er schuldet daher in dieser Zeit auch keine Mietzahlungen.
Urteil des OLG Rostock vom 27.05.2002
3 U 23/01
HZ 22/2002, Seite 7