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Keine rückwirkende Fahrtkostenerstattung bei Behindertem
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Behinderter keinen Anspruch auf eine rückwirkende Erstattung von Fahrtkosten für Bus und Bahn hat. Ein Anrecht auf kostenlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht erst nach Erhalt des entsprechenden Berechtigungsausweises. Die Richter sahen in dieser Regelung auch keine Ungleichbehandlung mit schwer behinderten Autofahrern, die alternativ zur Nutzungsberechtigung öffentlicher Verkehrsmittel eine Ermäßigung der
Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen. Hier ist eine Rückwirkung der Vergünstigung deswegen statthaft, da es sich dabei anders als bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel um Fixkosten des Behinderten handelt.
Urteil des BSG - B 9 SB 3/01 R
Handelsblatt vom 21.01.2002