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Mietminderung wegen Umsatzrückgangs
Ein gewerblicher Mieter kann eine Minderung des Mietzinses vornehmen, wenn er durch Straßenbauarbeiten, Umleitungen oder ähnliche Beeinträchtigungen Umsatzeinbußen erleidet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter die Störung zu vertreten hat. Dieses Recht zur Mietminderung kann auch nicht durch einen Formularvertrag ausgeschlossen werden.
Urteil des LG Hamburg
311 O 291/03
Handelsblatt vom 16.02.2005