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Fälligkeit von Nebenkosten
Verzugsvoraussetzungen bei Schadensersatzforderung: s. aber Entscheidung OLG Koblenz vom 29.07.99

AG Koblenz Leitsatz

Voraussetzung des Nachzahlungsanspruchs ist eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung. Dies ist der Fall, wenn sie Auskunft über die Gesamtkosten und deren Zusammensetzung gibt, den zugrundeliegenden Verteilerschlüssel erläutert und unter Abzug seiner Vorauszahlungen berechnet. Der Mieter kann daher nicht prüfen, ob der Verteilerschlüssel sachgerecht ist. Dies im vorliegend um so mehr von Bedeutung, als dass die Parteien im Mietvertrag keinen ausdrücklichen Umlageschlüssel vereinbart haben. Fällig ist die Abrechnung zudem dann erst, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße und prüffähige Abrechnung zugegangen ist und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.

Auch wenn der Mieter auf die Abrechnungen Teilbeträge geleistet hat, kann daraus nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis geschlossen werden, da sich die Leistung des Mieters in der Erfüllung des vermeintlich Geschuldeten nach § 326 BGB erschöpft.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB scheitert an dem Fehlen einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Zwar hat der Vermieter den Mieter aufgefordert, die Wohnung in der Ursprungszustand zu versetzen. Erforderlich ist aber, dass der Vermieter in der Abmahnung die Beanstandung hinreichend bestimmt. Zur weiter erforderlichen Ablehnungsandrohung muss dem Mieter ausreichend deutlich werden, dass nach Fristablauf die Annahme der Leistung abgelehnt wird. Dazu ist nicht ausreichend der Satz: " Wenn dies nicht bis zum (Datum) erfolgt, wird mein Mandant Ersatzvornahme auf Ihre Kosten veranlassen, d.h. einen Handwerker beauftragen, die Wohnung auf Ihre Kosten instandzusetzen."

AG Koblenz Az. 13 C 1632/98 vom 13.01.1999
Stichwörter: fälligkeit + nebenkosten

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