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Bei Alleinerziehenden setzt sich der Auszahlungsbetrag des gesamten ALG II aus mehreren Komponenten zusammen
Berechnung für alte Bundesländer incl Berlin Ost Leistungsart Alleinerziehende Person je Kind bis 13 J. je Kind ab 14 J. Mehrbedarfszuschlag Sonstiges
Regelsatz ALG II 345 ,- 207,- 276,- ab 2 Kinder 124,20
ab 4 Kinder 165,60
Die Unterkunfts- und Heizungskosten werden in tatsächlicher Höhe bezahlt sofern diese eine angemessene Größe haben. Hierbei ist zu beachten daß es derzeit noch keine gesetzliche Regelung gibt, die den Begriff "angemessen" genau definiert. Wenn man vom bisherigen BSHG ausgeht, liegt die Größe einer angemessenen Unterkunft bei ca. 45 qm zzgl 15 qm /je weitere Person.
Eine alleinerziehende Person mit 2 Kindern dürfte demnach einen Wohnraumgröße von 45+15+15 = 75 qm bewohnen.
Sollten die Wohnraumkosten über die Definition von "angemessen" steigen, werden für die Dauer von 6 Monaten die tatsächlichen Kosten übernommen und anschließend nur noch die Regelsätze für angemessenen Wohnraum bezahlt.
Die Angabe der Wohnraumgrößen kann regional unterschiedlich groß sein. Hier empfiehlt es sich beim örtlichen Wohnungamt nachzufragen, welche Vergleichsmieten / qm und Wohnraumgrößen dort im allgemeinen gelten!
Es ist für Alleinerziehende zu beachten dass sowohl Kindergeld, als auch Unterhaltsleistungen als Einkommen angerechnet werden.
Auszug aus dem SGB II § 21 Mehrbedarfsleistungen
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.