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Keine Ruhestörung durch Friedhofsmusik
Insbesondere in ländlichen Gegenden ist es durchaus noch üblich, dass bei Beerdigungen Trauermusik zum Besten gegeben wird. Die Anwohner eines fränkischen Dorfes fühlten sich durch die regelmäßigen Musikdarbietungen auf dem nahe gelegenen Friedhof gestört und zogen vor Gericht.
Ihre Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Ansbach zurückgewiesen. Das Gericht sah in der gelegentlichen Beerdigungsmusik keine wesentliche Störung des nachbarlichen Umfeldes. Die Anwohner hätten die unwesentliche Beeinträchtigung vielmehr als Teil des Brauchtums im ländlichen Bereich hinzunehmen. Die Richter unterstellten den Klägern schließlich, dass es diesen weniger um die Lärmbeeinträchtigung als um die für sie „unangenehme stete Erinnerung an die Endlichkeit ihres Daseins“ ging.
Urteil des VG Ansbach
4 K 2294/98
Hausbesitzer Zeitung Heft 1/2002, Seite 5