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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo,

ich habe folgendes problem. am angrenzenden nachbarhaus sollen abrissarbeiten durchgeführt werden. demnächst erscheint in unsrer wohnung auch ein gutachter zur beweisssicherung vor baubeginn. kann ich für den bauzeitraum mietminderung geltend machen, da ja mit erheblichen beinträchtigungen zu rechnen ist. und wenn ja in welcher höhe und wie geht das überhaupt. muss ich vorher den vermieter in kenntnis setzen?

für schnelle antworten wäre ich sehr dankbar. (eventuell auch links) habe bisher vergeblich gesucht im internet um eine entsprechende tabelle oder info zu bekommen.
Stichwörter: abrissarbeiten + nebenhaus

3 Kommentare zu „Abrissarbeiten am Nebenhaus”

Susanne Experte!

Ich kann nur raten, Mietminderungen mit einem Fachanwalt durchzuführen, die dies immer sehr fallabhängig ist.
Und wenn man was falsch macht, z.B. zu hohe Mietminderung, kann das durchaus zu Verlust der Wohnung führen.

Ghostraider Experte!

Bei Schäden oder wie hier Baulärm vom Nachbarn sollte der Mangel dem Vermieter angezeigt werden. Gut, Mängel am eigenen Haus kann der Vermieter beheben oder beheben lassen, so wie Ihm eine Zeit zur Schadensbehebung eingeräumt werden muss. Am Baulärm kann der Vermieter nichts ändern, aber der Vermieter kann die Mietminderung dem Nachbarn in Rechnung stellen und darum sollte nicht einfach eine Mietminderung durchgeführt werden.
Die Mietminderung liegt so um die 10-25 %
Eine Mietminderung würde ich aber nur mit einem Rechtsanwalt durchführen da bei einer zu hoch angesetzten Mietminderung es auch zu Problemen kommen kann die bis zur Kündigung gehen können.

Gruß
Ghostraider

Werner1 Profi

Mietobjekte müssen vom Vermieter mangelfrei zur Verfügung gestellt werden. Es kommt aber immer wieder vor, dass eine Mangelhaftigkeit vorliegt. Dann musste vor dem 01.September 2001 zügig gehandelt werden. Denn zeigte der Mieter den Mangel nicht zügig an und zahlte die Miete ungemindert und vorbehaltlos weiter, verlor der Mieter in der Regel sein Recht auf Minderung und weitere Gewährleistungsrechte. Zeitlich musste der Mieter einen längeren Zeitraum seine Rechte nicht wahrnehmen, was in der Regel bei sechs Monaten der Fall war. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2002 – VIII ZR 27402 ) gilt dieser Verlust der Gewährleistungsrechte auch bei längerem Hinwarten des Mieters nicht, wobei ausdrücklich auf die Fälle nach dem 01. September 2001 (Mietrechtsreform) abgestellt wurde. Nunmehr hat der Mieter grundsätzlich und am Einzelfall orientiert auch für die Vergangenheit ein rückwirkendes Minderungsrecht.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche[/u:d319b] Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Wie hier schon beschrieben sollte eine Mietminderung retsrelevant nur mit einem Fachanwalt rechtssicher bezügl. der Quote durchgeführt werden.

Wenn der Mieter mindert, kann der Vermieter nicht kündigen. Bei einer berechtigten[/u:d319b] Mietminderung ist dies selbstverständlich, aber auch eine überhöhte Mietminderung gibt kein Kündigungsrecht, wenn der Mieter nicht schuldhaft vollkommen überhöht[/u:d319b] gemindert hat. (BVerfG WM 89, 278 ; BGH WM 97, 488 ; LG Hamburg WM 97, 488 ; LG Berlin WM 94, 464 ; u.a. .Kommt es zum Streit, dann muss der Mieter das Vorliegen des Mangels und die rechtzeitige Mängelanzeige beweisen, der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel nicht aus seinem Gefahrenkreis stammt, oder das der Mangel nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellt, oder das der Mangel der Mieter von Anfang an kannte (OLG Celle RE WM 85, 9.

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