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Keine unbegrenzte Haftung bei GbR-Konto
Eine für die Durchführung eines Bauprojektes gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eröffnete bei einer Bank ein Girokonto. Noch nach Auflösung der Gesellschaft verfügte einer der Gesellschafter in erheblichem Maße über das Konto, was zu einer ganz beträchtlichen Kontoüberziehung führte. Unter anderem zahlte die Bank Barschecks in Höhe von 168.000 DM (85.897 EUR) aus. Später nahm das Geldinstitut deswegen den anderen der beiden Gesellschafter in Anspruch. Die Bank berief sich hierbei auf folgende Klausel: „Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Konto zu verfügen. Jeder Kontoinhaber haftet für Verbindlichkeiten, die durch Verfügungen eines anders Mitinhabers über das Konto entstanden sind. Das gilt insbesondere für Kontoüberziehungen in einem der Kontoverbindung angemessenen Rahmen“.
Das Oberlandesgericht Köln verneinte jedoch die Mithaftung des anderen Gesellschafters für die Kontoüberziehung. Nach Auffassung des Gerichts berechtigte die erteilte Kontovollmacht allenfalls zu solchen vorübergehenden Kontoüberziehungen, die in einem der Kontoverbindung angemessenen Rahmen liegen. Ausgeschlossen sind danach Kreditaufnahmen und Krediterweiterungen in unbegrenzter Höhe. Für einen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft würde ansonsten eine derart weit gefasste Bankklausel ein unkalkulierbares Haftungsrisiko darstellen. Die Klausel, auf die die Bank ihre Inanspruchnahme begründete, stellte somit eine unangemessene Benachteiligung des von finanziellen Transaktionen seines Partners betroffenen Gesellschafters dar. Die Bank muss sich daher an den Gesellschafter halten, der die Kontoüberziehung veranlasst hatte.
Urteil des OLG Köln vom 11.07.2001
13 U 352/00
Betriebs Berater 2001, 2076
RdW 2001, 747