Gast hat diese Frage gestellt
Keine Vertragsanpassung eines Staffelmietvertrages wegen sinkender Mieten
Bei einer in einem Gewerbemietvertrag vereinbarten Staffelmiete besteht durchaus die Möglichkeit, dass der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei. Der Mieter bleibt daher in der Regel auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen.
Nur ausnahmsweise kann eine Anpassung des vereinbarten Mietzinses in Betracht kommen, wenn die so genannte Opfergrenze überschritten ist. Wird das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, dass damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, so ist der Vertrag anzupassen.
Urteil des BGH vom 27.10.2004
XII ZR 175/02
BGHR 2005, 283
MDR 2005, 264