Susanne
Sorry, meines Erachtens ist die Klausel durchaus gültig und Verträge sind einzuhalten.
Selbstverständlich darf der Eigentümer das Haus verkaufen ohne die Mieter zu informieren, was er dabei in das Inserat schreibt ist seine Sache. Weiterhin ist es richtig, dass eine neuer Eigentümer alle Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen übernimmt.
Der Kündigungsausschluss bezieht sich allerdings nicht auf Sonderkündigungsrechte die der Mieter hat, wie z.B. bei Mieterhöhung.
MiniMiez
Danke für deine Antwort schonmal!
Also kann der Vermieter uns sozusagen zwingen in dieser Wohnung zu bleiben auch wenn die Wohnung viel zu klein für uns sein wird?
Dieser Satz in dem Inserat, heisst das aber dass der neue Vermieter uns rausschmeissen kann nach lust und laune? Weil von wegen kurzfristig bezugsfrei?
Entschuldige ich blick bei dieser Bürokratie nicht ganz durch...
Der_Mario
Dieser Satz in dem Inserat, heisst das aber dass der neue Vermieter uns rausschmeissen kann nach lust und laune? Weil von wegen kurzfristig bezugsfrei? [/quote:53e58]
Was in dem Inserat steht oder nicht ist völlig irrelevant für Euch.
Ggf. könnte der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen, jedoch nicht "nach Lust und Laune". Ohne Begründung ist eine Kündigung von Vermieterseite unwirksam.
MiniMiez
Ah danke!
hmm also gehört das Kündigen wegen Eigenbedarf zu den sogenannten Sonderkündigungsrechten wie Susanne erwähnt hat? (vermieterseitig dann?)
Ah und gefunden hab ich folgendes:
"3. Verweigerung der Untervermietungserlaubnis
Nach § 540 Abs. 1 BGB hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihm der Vermieter die begehrte Untervermietung des Mietobjektes verweigert. Bittet der Mieter den Vermieter demnach um Erlaubnis für die Untervermietung, und lehnt der Vermieter dies ab, ohne dass in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund für die Ablehnung besteht, kann der Mieter unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist das Mietverhältnis kündigen.
Diese Möglichkeit des Sonderkündigungsrechtes wird von Mietern bisweilen gerne genutzt, um länger laufende Zeitmietverträge vorzeitig zu beenden. In Erwartung der Ablehnung der Untervermietungserlaubnis wird in derartigen Fällen an den Vermieter der Scheinwunsch auf Untervermietung herangetragen. Fordert der Vermieter den Mieter dann nicht auf, geeignete Kandidaten zu benennen, sondern lehnt er die Bitte des Mieters rundweg ab, kann der Mieter wie dargestellt außerordentlich innerhalb der Dreimonatsfrist kündigen."
Bei Anwalt-Online
Gilt das heutzutage noch?
Finde das ja schon eine sehr brachiale Methode, mal sehen, vielleicht lässt ja der Vermieter mit sich reden, wenn wir ihm geeignete Nachmieter zur verfügung stellen.
Ist es dann rechtlich möglich sozusagen eine Kündigung zu verfassen in der ungefähr drin steht: "Mieter und Vermieter stimmen einer vorzeitigen Kündigung im beidseitigem Einvernehmen zu?" ... und wenn das möglich ist, könnte der Vermieter im falle von Ärger mit dem Nachmieter, nicht doch noch irgendwie Geld von uns verlangen? (von wegen wir sollen wieder einziehen oder so...)
Vielen dank für eure hilfe schonmal!
____Nachtrag!
Ich habe folgenden Satz gefunden:
Sonderkündigung im Mietrecht
[...]
Sonst darf man einen Nachmieter nur in Härtefällen stellen, z.B.:
[...]
• Oder wenn die Wohnung zu klein wird, weil die Geburt eines Kindes erwartet wird.
http://www.swr.de/imperia/md/content/ratgeberre/81.pdf[/url:e3f25]
Stimmt das? Welcher Paragraf wäre das? Oder wo müsste ich denn den entsprechenden Paragraf suchen?