Ghostraider
Die bloße Gestattung der vertragslosen Nutzung von Kellerräumen im Miethaus kann der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter widerrufen; ebenso kann er im Falle einer leihweisen Überlassung die Räume zurückfordern.
Da der Heizungsraum nicht zu den öffentlich zugängigen Gemeinschaftsräumen eines Hauses gehört hat der Mieter auch keinen Anspruch auf Nutzung.
Da der Brenner auch Luft braucht wird durch den Luftstrom während der Heizperiode, feinen Staubpartikel und Flusen (Wollmäuse) ständig in den Brenner gesaugt. Dort setzen sie sich vor allem am Luftrad oder in/an der Düse fest, was demzufolge zu einem höheren Energieverbrauch, höheren Wartungskosten und Verschleiß führt.
Um das Einstauben so gering wie möglich zu halten, sollte man im Heizraum keine Wäsche trocknen[/b:c365b]. Denn die feinen Faserpartikel werden ebenfalls direkt in den Brenner gesaugt.
Aus dem Grund wird wohl der Vermieter die Nutzung nicht mehr gestattet haben.
Ob hier ein Gewohnheitsrecht angewandt werden kann müsste ein Rechtsanwalt beantworten können sowie er auch sagen kann ob ein Anspruch auf einen Trockenraum oder Waschküche für Mieter besteht.
Ich würde sagen das ein Gewohnheitsrecht den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hier gegenüber steht und nicht zur Anwendung kommt.
Es wirft sich hier auch noch die Frage auf ob andere Räumlichkeiten die zum Trocknen der Wäsche genutzt werden könnten zur Verfügung stehen. Wenn ja, warum werden diese nicht genutzt.
Gruß
ghost