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Kinderbetreuung in der Mietwohnung
Werden in der Mietwohnung Kinder gegen Entgelt betreut (hier: werktäglich bis zu fünf Kinder), stellt das eine vertragswidrige Nutzung dar und berechtigt den Vermieter fristlos zu kündigen, wenn nach erfolgter Abmahnung die Kinderbetreuung nicht unterlassen wird. (LG Berlin, Az. 61 S 56/92, aus: WM 1993, S. 39)
Eine kommerzielle Betreuung von bis zu vier Kindern mit monatlichen Einnahmen bis zu 4.000 DM stellt einen vertragswidrigen Gebrauch vor, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt. Und zwar nicht nur wegen vertragswidrigen Gebrauch, sondern auch wegen höherer Lärmbelästigung, stärkerer Abnutzung der Wohnung und höheren Nebenkosten, die nicht einmal auf den Mieter umgelegt werden können wegen der Abrechnung nach Wohnfläche. Unerheblich ist, ob sich Mieter über Lärm beschwert haben. (AG München, Az. 472 C 19534/99, aus WM 6/01, S. 306)