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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kindesunterhalt trotz geringfügigen Einkommens

Hat der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt, wieder geheiratet, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bei der Frage des Kindesunterhalts auch die Einkommensverhältnisse des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Im zu entscheidenden Fall verdiente die Mutter durch eine Teilzeitbeschäftigung monatlich 630 DM, während ihr neuer Ehemann einen monatlichen Nettoverdienst von rund 3.750 DM hatte. Die Karlsruher Richter hielten die Frau gegenüber ihrer Tochter, die beim Vater lebte, für uneingeschränkt leistungsfähig und verurteilten sie zur Zahlung des Mindestunterhalts aus ihrem Nebenverdienst. Dies wurde damit begründet, dass ihr Lebensunterhalt durch das restliche Familieneinkommen in der neuen Ehe gesichert sei.

Die Bundesrichter hatten sich ferner mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Unterhaltspflicht der Mutter ganz oder teilweise entfällt, weil der wieder verheiratete Vater des Kindes über ein überdurchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 7.500 DM verfügte. Dies wurde mit der Begründung verneint, dass der Vater seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber durch dessen Betreuung erfüllt. Zwar kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise verpflichtet sein, ebenfalls zum Barunterhalt beizutragen, wenn sich anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergäbe. Angesichts der höheren Belastung des Vaters, unter anderem durch die Barunterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und dem aus dieser Ehe hervorgegangenen Kind, war ein solches Ungleichgewicht hier nicht ersichtlich.

Urteil des BGH vom 20.03.2002
12 ZR 216/00
Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2002

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