Gast
Hi,
auch der neue Vermieter wird sich an das Mietrecht halten müssen, Sperrfirst gilt soweit ich weiß nur für Eingenutzung, sonst gelten die normalen Kündigungsfristen des neuen Mietrechts für den neuen Vermieter !
Eine ganz böse Falle, die oft auch der Verkäufer nicht kennt, tut sich auf, wenn die Wohnung eine sog. umgewandelte Eigentumswohnung ist. Diese Situation liegt vor, wenn der Mieter ursprünglich in ein Mehrfamilienhaus eingezogen ist, dieses ursprüngliche Mietshaus während des Mietverhältnisses in Eigentumswohnungen aufgeteilt und die betreffende Wohnung dann anschließend als Eigentumswohnung verkauft wurde. In einem solchen Fall, der sich aus einem Vergleich des Datums des Mietvertrags mit dem Datum der Teilungserklärung feststellen lässt, hat der Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung einen besonderen Schutz: Der Käufer hat eine Kündigungs-Sperrfrist von bis zu zehn Jahren einzuhalten. Das bedeutet im Klartext: Wer eine solche, umgewandelte Eigentumswohnung kauft, kann eine Eigenbedarfskündigung unter Umständen erst zehn Jahre nach dem Kauf aussprechen und muss dann auch noch eine einjährige Kündigungsfrist einhalten, mit dem Ergebnis, dass er erst frühestens elf Jahre nach dem Kauf die zum Zweck der Eigennutzung gekaufte Wohnung beziehen kann.