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Der BGH hat die Wirksamkeit einer Klausel zur Übernahme von regelmäßigen Schönheitsreparaturen als unwirksam erklärt, weil der betreffenden Mieterin unabhängig von den Schönheitsreparaturen auch die Vornahme einer Endrenovierung auferlegt war. Das Urteil wurde bisher nur mündlich verkündet.