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Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter setzt sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsräumen eine klare und eindeutige Vereinbarung voraus. Für eine wirksame Umlage von Betriebskosten genügt grundsätzlich eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 3 zu § 27 II. BV). Trotzdem kommt es häufig vor, dass in Mietverträgen Formulierungen verwendet werden, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten. <br />
In zwei neuen Urteilen hat das OLG Düsseldorf Betriebskostenvereinbarungen wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit hinsichtlich der von ihr erfassten Kostenarten für unwirksam erklärt (§ ). <br />
Unwirksam ist danach die Klausel : "Der Mieter trägt (neben einzeln aufgeführten Betriebskosten) auch "alle hier nicht aufgeführten Kosten in Ansehung des Mietobjekts" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2002, 24 U 142/01, ZMR 2003, S. 23). Gleiches gilt für die Klausel: "Sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.09.2002, 10 U 170/01, ZMR 2003, S. 109). <br />
Dies hat für den Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile, da bei Unwirksamkeit der Betriebskostenvereinbarung die Betriebskosten in der Miete enthalten sind und vom Mieter nicht zusätzlich verlangt werden können. <br />