Gast hat diese Frage gestellt
Wir beginnen grad einen kleinen Streit mit unsrer Hausverwaltung zum Thema Auszug/Endrenovierung/Schönheitsreparatur.
Randdaten:
Wir sind vor 2 1/2 Jahren in diese Wohnung gezogen, haben sie in renoviertem Zustand übernommen.
Unser Mietvertrag besagt auch:
"Die Wohnung wird in renoviertem Zustand übergeben". (nichts davon, dass wir sie auch so zurückgeben müssen)
Weiter heißt es:
Der Vermieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Anstreichen der Wände... durchzuführen. Diese ergeben sich im Allgemeinen für Bad/Küche aller 3 Jahre, Wohn-/Schlafzimmer/Flur aller 5 Jahre, übrige Nebenräume aller 7 Jahre.
Demgemäß ist die Wohnung bei Beendigung des Mierverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der sich ergeben würde, hätte der Mieter die ihm oben genannten obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt."
Weiter heißt es dann, die Wohnung ist sauber zurüclzugeben, und so, wie es die oben zitierte Passage regelt.
Nun stellt sich für uns folgende Frage:
die Fristen sind noch nicht verstrichen, also besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Renovierung.
Was bedeutet: "Wenn er die ihm obliegenden Reparaturen ausgeführt hätte"? Ausgeführt zu den genannten Fristen oder ausgeführt vor Rückgabe?
Würde mich freuen, wenn ihr uns helfen könntet.
Liebe Grüße
Katja