Berthelstal 17.12.2011 07:14
„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden“.
Das brauchen Sie nicht zu ändern, da die Kündigungsfristen für Vermieter gesetzlich festgeschrieben sind (entsprechend der Mietdauer) und damit ungültig ist.
„Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter mit dem Entrichten des Mietzinses länger als einen Monat ganz oder teilweise in Verzug ist“
Um es klarzustellen: Ich habe meine Miete stets pünktlich bezahlt und habe auch vor das weiterhin zu kündigen, allerdings kommt mir das knapp bemessen vor. Kann der mich echt fristlos kündigen wenn ich z.b. 5 Wochen in Verzug bin mit einer Monatsmiete?"
Dazu lesen Sie hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuend_zverzug.htm
„Dem Mieter obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume einschließlich
....................
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Für die Beschädigung von Fensterscheiben, Spiegeln und Glaswänden haftet der Mieter auch ohne verschulden. Der Abschluss einer Glasbruchversicherung ist daher Sache des Mieters“.
Das ist kompletter Unsinn. Für Reparaturen an der Wohnung ist grundsätzlich der Vermieter in der Verantwortung. Sie haften nur für die von Ihnen verursachten Schäden. Der Abschluß eine Glasversicherung ist allein Ihre Entscheidung.
Einschlagen einer Scheibe durch Fremdeinwirkung geht auch zu Lasten des Vermieters.
Ich würde an dem Vertrag nichts ändern. Im Ernstfall haben Sie gute Karten.
Bladder 17.12.2011 10:12
>Zitat: Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden“<
Unwirksam, da für Vermieter andere rechtliche Vorgaben Gültigkeit haben. Siehe z.B. § 573c BGB. Der Vermieter benötigt immer einen Kündigungsgrund, der Mieter nicht!
>Zitat: Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter mit dem Entrichten des Mietzinses länger als einen Monat ganz oder teilweise in Verzug ist“<
Unwirksam, da andere gesetzliche Regelungen vorgeschrieben sind. Siehe § 543 BGB.
>Zitat: Dem Mieter obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume einschließlich der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung. Hierzu gehören insbesondere: Wände, Decken, Fußbodenbelag, Fenster einschließlich Glasscheiben, Türen samt Zargen, Rolläden, Jalousien, Licht-, Klingel- und Haussprechanlage, Türschlösser, sanitäre Installationen und Einrichtungsgegenstände, Heizkörper samt Ventilen und Zubhör und das Inventar“.<
Unwirksam, da dies genau die Aufgaben des Vermieters im Rahmen des § 535 BGB sind. Kompletter Blödsinn!
>Zitat: Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an dem ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kücheneinrichtungen, Türen, Schlössern, Schlüsseln, Fenstern, Rollläden, Jalousien, Markisen, Bade- und Duscheinrichtungen, Waschbacken, Gas- und Wasserleitungen, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen- und Haussprechanlage hat der Mieter bis 100 Euro im Einzelfall, jedoch maximal 500 im Laufe des Jahres zu tragen und sich bei größerem ...<
Unwirksam, da diese Kleinreparaturklausel in fast allen Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht!
>Zitat: Reparaturen an der WC-Einrichtung (Sitz, Schüssel, Deckel, Spüleinrichtung) gehen in allen Fällen zu Lasten des Mieters. Verstopfungen des WCs und der Abflussrohre sind auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.<
Unwirksam, da es auf den Schädiger ankommt. Normaler Verschleiß gehört immer dem Vermieter. Für die Rohrverstopfung gilt ebenfalls der Nachweis eines Schädigers, sonst gehört es dem Vermieter.
>Zitat: Für die Beschädigung von Fensterscheiben, Spiegeln und Glaswänden haftet der Mieter auch ohne verschulden. Der Abschluss einer Glasbruchversicherung ist daher Sache des Mieters“
Unwirksam, auch hier gilt der Nachweis eines Verschuldens.
So einen unverschämten und fehlerhaften Mietvertrag habe ich noch nie gesehen. Ich empfehle eine Kündigung. In 3 Monaten sind Sie diesen Spinner los!
Forseti 17.12.2011 10:27
Da dieser Vertrag gegen etliche Paragraphen des Mietrechts verstößt und ich mir gleichzeitig denke, dass Sie das nicht individuell ausgehandelt haben, sind diese Punkte zu Ihrem Nachteil ungültig.
Zu Ihrer Beruhigung sollten Sie sich mit diesem Lexikon beschäftigen. Dort können Sie nachlesen, was Ihr Vermieter falsch gemacht hat:
www.mietrechtslexikon.de
Bladder 17.12.2011 14:03
@Forseti,
wollen Sie nun wirklich allen Ernstes einen Fragesteller zur Beantwortung von Fragen einfach auf ein komplettes Lexikon verweisen? Dann können Sie ja auch ab sofort alle Fragen mit diesem Hinweis beantworten. Ist gut für's Image dieses Forums!
Zumal doch schon 2 User sich redlich Mühe gegeben haben, um den Fragesteller etwas vernünftiges zu bieten!
data100data100 18.12.2011 21:05
In Ihrem Mietvertrag dürfte bestimmt die salvatorische Klausel mit enthalten sein.
Was diese salvatorische Klausel genau ist können Sie hier nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel