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Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Diese wird von der Bewilligungsstelle überprüft. Aufgrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung legt die Bewilligungsstelle eine Durchschnittsmiete fest, die als Grundlage für die Einzelmieten dient. Für die Festlegung der Einzelmiete sind dann der durchschnittliche Wohnwert, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt zu berücksichtigen. Vgl. § 8b Wohnungsbindungsgesetz.
Stichwörter: kostenmiete + sozial

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