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Kein Anspruch auf Lohnerhöhung aus betrieblicher Übung bei wiederholter Erhöhung des Arbeitsentgelts in Anlehnung an einen Tarifvertrag
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an. In der Vergangenheit erhöhte die Beklagte die Löhne der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer alljährlich in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Bereich der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Im Jahre 1999 unterblieb eine solche Lohnerhöhung, obwohl in dem Tarifgebiet eine Tariflohnerhöhung erfolgte. Der Kläger meint, ihm stehe aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf Lohnerhöhung im Umfang der Erhöhung der Tariflöhne in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zu. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, daß er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Die nicht vorhersehbare Dynamik der künftigen Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen in der Regel gegen einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers.
BAG Urteil vom 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 19. September 2000 - 14 Sa 26/00 -