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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kündigung: Abgrenzung von Betriebsstilllegung zu Betriebsunterbrechung

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer Produktionseinstellung, ist die Kündigung in der Regel nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine tatsächliche Betriebsstilllegung und nicht nur um eine unerhebliche Betriebsunterbrechung handelt. Die Abgrenzung ist oft recht schwierig.

Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft in der Form zu verstehen, dass der Arbeitgeber die wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. Eine Betriebsstilllegung liegt ferner auch dann vor, wenn die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft unter Aufgabe des Betriebszwecks zwar nicht von unbestimmter Dauer ist, sondern für eine im Voraus festgelegte, aber relativ lange Zeit erfolgt. Die Rechtsprechung hat Zeiträume von ca. zehn Monaten als erheblich erachtet.

Ob eine - wenn auch nur vorübergehende - Betriebsstilllegung oder eine unerhebliche Betriebsunterbrechung vorliegt, deren Überbrückung dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, ist jedoch stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von einer Betriebsstilllegung ist auszugehen, wenn zum Kündigungszeitpunkt feststeht, dass eine eventuelle Wiederaufnahme der Produktion erst nach einem längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum erfolgen kann, dessen Überbrückung mit weiteren Vergütungszahlungen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

Urteil des BAG vom 21.06.2001
2 AZR 137/00
Der Betrieb 2002, 102

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