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Überzogene Änderungskündigung

Ein Speditionsunternehmen kündigte allen seinen Kraftfahrern „zum nächstzulässigen Termin“ aus betriebsbedingten Gründen (prekäre wirtschaftliche Lage) und bot ihnen an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, wenn sie den als Anlage beigefügten Arbeitsvertrag innerhalb von 14 Tagen unterschrieben zurückreichten.

Der im Entwurf „beigefügte Arbeitsvertrag“ enthielt 18 Ziffern mit teilweise gravierenden Vertragsänderungen. U. a. sollten die Arbeitnehmer hinnehmen, dass die Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist eintreten sollten und sich mit zahlreichen Verschlechterungen ihrer Rechtsposition einverstanden erklären, die durch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gar nicht bedingt sein konnten. Für das Gericht war es nämlich auch im Ansatz nicht erkennbar, welchen Sanierungseffekt es haben sollte, dass die Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe versprechen und sich mit Zustimmungsvorbehalten für Lohnabtretungen und Nebentätigkeiten, mit Regelungen zur Meldepflicht im Krankheitsfall, mit einem Blankoakzept für eine Arbeitsordnung oder mit einer Schriftformklausel einverstanden erklären sollten. Auch der Umfang der zugemuteten Einkommenseinbußen war mit nahezu 10 Prozent unzumutbar.

Urteil des LAG Köln vom 21.06.2002
11 Sa 1418/01
MDR 2003, 160

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