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Kündigung auch des ausgezogenen Mieters
Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen, steht aber noch im Mietvertrag, so muss bei einer Kündigung des Mietverhältnisses sowohl der in der Wohnung verbliebene Mieter als auch der ausgezogene Mitmieter gekündigt werden; denn der bloße Auszug aus der Wohnung bedeutet noch kein Ausscheiden aus dem Mietvertrag. (LG Berlin, Az. 62 S 353/99, aus: GE 2000, S. 281)