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Kündigung bei unerlaubter Untervermietung
Hat der Mieter untervermietet, ohne die Erlaubnis einzuholen, bedeutet das eine Vertragsverletzung. Der Vermieter wird die Kündigung in der Regel erfolgreich durchsetzen können, wenn der Mieter auf die Erteilung der Erlaubnis keinen Anspruch hatte (OLG Hamburg, RE WM 823, 41). Die fristlose Kündigung setzt voraus, dass der Vermieter vorher vergeblich eine Abmahnung ausgesprochen hat.
Anders verhält es sich, wenn der Vermieter seine Zustimmung hätte geben müssen. Dann ist die fristlose Kündigung in der Regel missbräuchlich (BayObLG, RE WM 91,1
. Wenn die Einholung der Erlaubnis also nur eine „Formsache“ gewesen wäre, ist eine fristlose Kündigung als unwirksam anzusehen. Der Mieter kann sich darauf aber nicht verlassen, die Einschätzung hängt immer vom Einzelfall ab.
Anstelle einer fristlosen kann der Vermieter auch eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Auch hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die unterlassene Einholung der Erlaubnis eine so erhebliche Pflichtverletzung ist, dass sie eine Kündigung rechtfertigt (BayObLG, RE WM 95, 37
.
Quelle: DMB