Susanne
Der Ausstand von einer Monatsmiete berechtigt nach BGB nicht zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung, daher hat Deine VM den RA ziemlich grundlos beauftragt. Wer die Musik bestellt, bezahlt auch. Es gibt keinen Grund, warum Du die RA-Kosten übernehmen solltest.
immomaster
hallo,
der umstand, dass du mit einer miete im rückstand warst, berechtigt den vermieter sehrwohl, einen anwalt mit der mahnung zu beauftragen.
hierfür wirst du auch die kosten tragen müssen.
was die fristlose kündigung angeht, so ist diese unbegründet, da hierfür voraussetzung ein rückstand von 2 monatsmieten bzw. ein nicht unerheblicher teil an zwei hintereinander folgenden monaten ist.
dazu kommt, dass die fristlose kündigung durch zahlung aufgehoben wird. sie könnte dann allenfalls in eine fristgerechte umgewandelt werden, sofern diese mit der fristlosen ersatzweise ausgesprochen worden ist.
Susanne
der umstand, dass du mit einer miete im rückstand warst, berechtigt den vermieter sehrwohl, einen anwalt mit der mahnung zu beauftragen.
hierfür wirst du auch die kosten tragen müssen.
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Wo haben Sie das denn her? Aus den Seiten für anwaltliche Beschäftigungstherapie? Grundsätzlich ist die Miete ein Dauerschuldverhältnis, daher bedarf es hier nicht einer Mahnung mit Fristsetzung.
Weiterhin wurde für diese unnötige Mahnung auch noch unnötigerweise ein RA in Anspruch genommen. Die Verhältnismässigkeit der Mittel wurde hier nicht gewahrt, der VM hat keinen Anspruch, die RA-Kosten beim M einzufordern.
immomaster
hallo susanne,
auf grund des zahlungsverzuges hat der vermieter sehr wohl das recht, sich der hilfe eines anwaltes zu bedienen. da der mieter sich in verzug befindet, kann der vermieter zunächst mahnen lassen.
er hätte aber auch direkt zahlungsklage über den anwalt einreichen können, dann wären die kosten aber vermutlich noch höher geworden.
ob dies im rechten verhältnis steht, ist eine andere sache.