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Tariflohn auch bei ABM-Maßnahme
Bei beiderseitiger Tarifbindung steht einem Arbeitnehmer der volle Tariflohn im Baugewerbe auch dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer ABM-Maßnahme begründet wurde und das Arbeitsamt dem Arbeitgeber nur einen Teil der Lohnkosten erstattet.
Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 12.04.2001
3 Ca 74/01
MDR 2001, 1066